Satzung Mir sein Seldersch e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen: Mir sein Seldersch e.V.

Der Sitz des Vereins ist 65618 Selters (Taunus). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt den Zweck der Brauchtumspflege um Heimatgedanken zu schaffen und zu erhalten, wobei die Pflege der Verbundenheit mit der Heimat als sozialer Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum, mit geschichtlicher und kultureller Tradition im Vordergrund steht.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aktivitäten wie z. B. Teilnahme und Organisation von traditionellen Umzügen und Veranstaltungen zur Fastnacht, Dorffest, Kirchweih oder zum Advent. Diese Aktivitäten werden wir auch im Bereich der Kinder- Jugend- und Altenhilfe durchführen. Die Aufgabe ist im Wesentlichen Gemeinschaft schaffen, den Heimatgedanken fördern, kulturelle Traditionen bewahren, neue Ideen angehen und im Einzelfall auch Unterstützung leisten bei der Durchführung erhaltenswerter Ereignisse im Dorfkalender. Dabei wollen wir uns auch für die Pflege der Mundart einsetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 – 68 Abgabenordnung (AO). Gewinne (Mittel) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen, der Satzung zustimmen und mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Mitglieds-beitrages. Die Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung, bis dahin ruhen die Rechte des neuen Mitglieds.

3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die in der Lage erscheinen, eine besondere Repräsentationspflicht übernehmen zu können oder sich dem Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet durch

– eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Jahres,

– Ausschluss seitens des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

– durch Tod.

5. Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Eine Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung
des Fördermitgliedsbeitrags. Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages selbst fest.

§ 5 Beitrag

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Monatsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.

2. Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum Ende des ablaufenden Kalenderjahres zu entrichten. Er wird fällig, bei Eintritt in den Verein bzw. im ersten Monat des jeweiligen Kalenderjahres.

3. Zur Feststellung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Sie sind gleichberechtigt und zur internen Absprache verpflichtet.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

4. Zeichnungsberechtigte sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ebenso können nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

5. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Schrift- und Kassenführung, insbesondere für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Die Mitgliederversammlung kann diese Aufgaben einem oder mehreren volljährigen Vereinsmitgliedern übertragen, die nicht dem Vorstand angehören. Der Auftrag muss jedoch schriftlich mit den Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder erfolgen. Die beauftragten Personen sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

6. Der Vorstand legt alle zwei Jahre Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ab.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer der Amtszeit  
ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder  
kooptiert werden.  

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Frist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Selters/Ts. für die amtlichen Bekanntmachungen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter oder den Schatzwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

5. Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a. Aufgaben des Vereins,

b. Mitgliedsbeiträge,

c. Satzungsänderungen,

d. Auflösung des Vereins.

e. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

f. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

g. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Ältestenrat

1. Für den Ältestenrat können langjährige Vereinsmitglieder nominiert werden, die sich mit ihrer Arbeit oder ihrem Engagement in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. 

2. Die Nominierung erfolgt auf Vorschlag des Ältestenrats. Die Entscheidung zur Aufnahme  
eines Vereinsmitglieds in den Ältestenrat trifft der Vorstand, ohne Zustimmung der Mitglieder-versammlung.

3. Der Ältestenrat berät den Vorstand bei Aspekten der Vereinsentwicklung, kann zur Unterstützung in der laufenden Vereinsarbeit angerufen werden und schlichtet bei Streitfragen.

4. Die Mitglieder des Ältestenrats bestimmen aus ihren Reihen einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher. Der Sprecher oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter wird zu den turnusmäßigen Vorstandssitzungen eingeladen.

5. Der Sprecher oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter beruft mindestens 1-mal im Jahr eigene Treffen des Ältestenrats ein, um sich über aktuelle und zukünftige Belange des Vereins auszutauschen, erstattet Bericht bei der Mitgliederversammlung und informiert den Vorstand bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Ältestenrat. 

§ 10 Jugendrat

1. Für den Jugendrat können bis zu 10 Vereinsmitglieder mit einem Mindestalter von 16 Jahren nominiert werden, die geeignet erscheinen, die Entwicklung des Vereins zu fördern.

2. Die Nominierung erfolgt auf Vorschlag des Jugendrats. Die Entscheidung zur Aufnahme eines Vereinsmitglieds in den Jugendrat trifft der Vorstand, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung.

3. Die Aufgabe des Jugendrats umfasst die Planung und Durchführung eigener Veranstaltungen gemäß Zweck und Aufgabe des Vereins (§2), die Erarbeitung von Vorschlägen zur Vereinsentwicklung sowie die Anwerbung junger Mitglieder.

4. Über die Bereitstellung von Geldern für geplante Vorhaben des Jugendrats entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitglieder des Jugendrats bestimmen aus ihren Reihen einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher. Der Sprecher oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter nimmt an den turnusmäßigen Vorstandssitzungen teil.

6. Der Sprecher des Jugendrats oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter beruft mindestens 2-mal im Jahr eigene Treffen ein, um über aktuelle oder geplante Aufgaben zu beraten, protokolliert die Ergebnisse an den Vorstand, erstattet Bericht bei der Mitgliederversammlung und informiert den Vorstand bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Jugendrat.

§ 11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Niederselters 1884 e.V., Herbert-Muth-Platz 1,
65618 Niederselters, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Niederselters, 25. Januar 2024